Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen werden durch Steuervorteile für Stifter oder Spender begünstigt.
Dabei wird unterschieden zwischen Spenden, die zur direkten Verwendung für die gemeinnützigen Zwecke bestimmt sind, und Spenden zur Erstausstattung des Stiftungsvermögens einschließlich Zustiftungen, die zur Aufstockung des Stiftungsvermögens dienen, damit dieses langfristig höhere Erträge liefert.
Diese Zuwendungen können unter bestimmten Voraussetzungen vom steuerpflichtigen Einkommen abgesetzt werden und dadurch die gesamte Steuerlast reduzieren:
Spenden zur direkten Verwendung für die gemeinnützigen Zwecke und Spenden in das Stiftungsvermögen einer Stiftung können vom zu versteuernden Einkommen des Spenders bis zu einem Höchstbetrag von zwanzig Prozent seiner jährlichen Einkünfte abgezogen werden und dadurch den zu versteuernden Betrag verringern. Soweit die Spende nicht steuermindernd berücksichtigt werden konnte, wird die Spende in das folgende Kalenderjahr vorgetragen.
Zusätzlich abzugsfähig sind Spenden bis zu 1.000.000 Euro (bei zusammenveranlagten Ehegatten bis zu 2.000.000 Euro) in den Vermögensstock einer gemeinnützigen Stiftung. Diese Spende kann im Jahr der Zuwendung oder in den neun folgenden Kalenderjahren steuermindernd berücksichtigt werden.
